Ortsgemeinde Lieg
Förderrichtlinie „Kinderfreundliches Lieg“
Die Gesellschaft befindet sich im Umbruch. Mit entscheidend dafür sind die Auswirkungen des demografischen Wandels. Diesen Herausforderungen muss sich auch die Ortsgemeinde Lieg stellen, will sie den Einwohnerstand auf Dauer positiv gestalten. Gewachsene und bestehende Strukturen müssen erhalten bzw. weiterentwickelt werden. Dazu sind geeignete Maßnahmen erforderlich, um einem Bevölkerungsschwund entgegenwirken. Nach wie vor soll der dörfliche Charakter erhalten bleiben, das generationsübergreifende Miteinander sowie Zusammenleben von Jung und Alt im Mittelpunkt stehen und gefördert werden.
Für ein solches Bestreben sind u. a. finanzielle Mittel notwendig, welche die Ortsgemeinde Lieg gerne zur Verfügung stellt und investiert. Ermöglicht wird das in erster Linie durch die Einnahmen aus erneuerbarer Energie.
Von dem jetzt aufgelegten Programm sollen insbesondere junge Familien mit Kindern bzw. junge Eltern in Form einer Zuwendung profitieren.
Die Ortsgemeinde (OG) Lieg beschließt daher die nachfolgende Förderrichtlinie „Kinderfreundliches Lieg“:
- Ziel der Förderung
Ziel ist die Förderung junger Eltern bzw. Alleinerziehender und der örtlichen Infrastruktureinrichtungen (Kindergarten u. Grundschule).
- Gegenstand der Förderung
Auf Antrag können junge Eltern bzw. Alleinerziehende mit gemeldetem Erstwohnsitz in der Ortsgemeinde Lieg (s. Ziffer 5.) ab Inkrafttreten der Richtlinie eine Zuwendung nach Maßgabe der folgenden Förder- und Verfahrensvoraussetzungen erhalten.
- Fördervoraussetzungen
Die Förderung erfolgt in drei Stufen:
a.) Gefördert wird die Geburt eines Kindes.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 1.000,– €. Die gewährte Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Geburt des Kindes eine Verlegung des Erstwohnsitzes aus der OG Lieg erfolgt.
b.) Eine weitere Zuwendung in Höhe von 1.000,– € wird gewährt, wenn ein Kind im Kindergarten der OG Lieg aufgenommen wird. Sollte das Kind innerhalb von 24 Monaten nach Aufnahme den Kindergarten wieder verlassen ohne danach in die Wendelinus-Grundschule Lieg zu wechseln, oder der Erstwohnsitz aus der OG Lieg wegverlegt werden, ist die gemäß Ziffer 3b.) gewährte Zuwendung innerhalb eines Monats nach Austritt aus dem Kindergarten bzw. nach Verlegung des Erstwohnsitzes an die OG Lieg zurückzuzahlen.
c.) Eine weitere Zuwendung in Höhe von 1.000,– € wird gewährt, wenn ein Kind in Lieg in der Wendelinus-Grundschule Lieg angemeldet wird und diese Einrichtung besucht. Sollte das Kind innerhalb von 24 Monaten nach Eintritt in die Wendelinus-Grundschule Lieg diese Einrichtung mit Ausnahme des Besuchs einer weiterführenden Schule wieder verlassen, oder der Erstwohnsitz aus der OG Lieg wegverlegt werden, ist die gemäß Ziffer 3c.) gewährte Zuwendung innerhalb eines Monats nach Schulaustritt bzw. nach Verlegung des Erstwohnsitzes aus der OG Lieg an diese zurückzuzahlen.
- Art und Höhe der Förderung
Die Förderung gemäß der Förderstufen 3b.) und 3c.) kann für jedes Kind nur jeweils einmal in Anspruch genommen werden, so dass der Zuwendungshöchstbetrag auf maximal 3.000,– € pro Kind beschränkt ist.
- Antragsberechtigung und Bewilligungsverfahren
a.) Antragsberechtigt zu 3a.), 3b.) und 3c.) sind jeweils die Eltern oder Elternteil des Kindes. Voraussetzung dafür ist der gemeldete Erstwohnsitz der Eltern bzw. des antragstellenden Elternteils und des Kindes in der OG Lieg.
b.) Die Antragstellung hat an die OG Lieg mit dem als Anlage beigefügten Formular (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung „Kinderfreundliches Lieg“) zu erfolgen.
Dem Antrag ist die „Erweiterte Meldebescheinigung“ des Einwohnermeldeamtes der Verbandsgemeinde Cochem (zu 3 a.) sowie jeweils zusätzlich die Bestätigung des Kindergartens (zu 3 b.) und der Wendelinus-Grundschule Lieg (zu 3c.) nach Aufnahme des Kindes beizufügen.
c.) Der Antrag zu 3a.) ist innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes zu stellen, der Antrag zu 3b.) innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten der OG Lieg, der Antrag zu 3c.) innerhalb von drei Monaten nach der Einschulung bzw. der Aufnahme des Kindes in die Wendelinus-Grundschule Lieg.
d.) Die Bewilligung der jeweiligen Zuwendung kann seitens der OG Lieg jederzeit widerrufen werden, wenn dem Inhalt dieser Richtlinie zuwidergehandelt wird bzw. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden, oder wenn gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. In diesem Fall ist eine bereits ausgezahlte Zuwendung innerhalb eines Monats zurückzuzahlen. In den Fällen der Ziffern 3a.) Satz 3, 3b.) Satz 2 und 3c.) Satz 2 hat die fristgerechte Rückzahlung der jeweiligen Zuwendung zu erfolgen, ohne dass es eines expliziten Widerrufs seitens der OG Lieg bedarf.
e.) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jeweiligen Zuwendung besteht nicht. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die für diese Förderrichtlinie im jeweiligen Haushaltsplan eingestellt wurden. Der Ortsgemeinderat kann im Rahmen der Beschlussfassung die Förderrichtlinie jederzeit außer Kraft setzen.
- Inkrafttreten der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.06.2025 ab 01.07.2025 in Kraft.
Heinz Zilles
Ortsbürgermeister